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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1 Allgemeine Regelungen 

a) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf all unsere Verkäufe, Lieferungen, Montagen und sonstigen Leistungen anwendbar. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung der Wirksamkeit.
 

b) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
 

c) Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen anderen Bewerbern ohne unsere Zustimmung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Übertretung dieser Vorschrift macht schadenersatzpflichtig. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen uns zurückzuerstatten.

d) Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Prospekte und Kataloge nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich zugesichert sind.

e) Der Vertrag gilt nur als geschlossen, wenn wir die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt haben.

f) Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführungen unserer Ware bleiben stets vorbehalten.

 

 

2 Preise

a) Alle Preise verstehen sich netto und franko Baustelle (sofern normale Zufahrt vorhanden – sonst franko schweiz. Talbahnstation), bei Export ab Werk unverzollt, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.

b) Die Mehrwertsteuer wird am Schluss separat ausgewiesen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

c) Die nachfolgenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht inbegriffen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand unserer Offerte bilden: Erstellung und Lieferung von Mustern, Demontage, Montage, Entsorgung, spez. Abdichtungen, Versiegelungen, Deckleisten sowie Reinigung und Wiedermontage von Beschlägen und Dichtungsprofilen.

d) Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Edelweiss Fenster AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

 

 

3 Lieferfristen und Teillieferungen

a) Die Lieferfrist beginnt ab Eingangsdatum unserer vom Besteller unterzeichneten detaillierten Auftragsbestätigung, wenn sie als Zeitraum angegeben ist. Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, vom Besteller die Auftragsbestätigung mit unserer Zustimmung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, bzw. die Ware bis zum Fristablauf unser Werk verlassen hat.

b) Teillieferungen unsererseits sind zulässig. Jede Teillieferung gilt bei Dauerlieferverträgen als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Besteller ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

c) Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.

d) Im Falle von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Betriebsstörungen und anderen Fällen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist festzusetzen oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.
 

 

4 Übernahme der Ware durch den Besteller

a) Die Gefahr geht mit der Übernahme der verpackten Ware sowie der Gegenstände die vor Ort montiert werden, durch den Besteller oder einen von ihm oder von uns Beauftragten (Spediteur, Frachtführer etc.) im Werk auf ihn über. Die Transportversicherung ist ausgeschlossen und Sache des Bestellers.

b) Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben, was uns berechtigt, den Auftrag abzuschliessen und abzurechnen.

 

5 Glas

a) Hochwärmedämmendes Isolierglas Bei hochwärmenden Isoliergläsern kann das Isolierglas auf der Aussenseite beschlagen. Dies geschieht, wenn die Aussenseite stark abkühlt und aufgrund der sehr guten Wärmedämmung von innen heraus nichts aufgewärmt wird. Je besser der Glas U-Wert Ug des Isolierglases, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass Aussenkondensat auftritt. D.h. Kondensat auf der Aussenseite zeugt von sehr guter Wärmedämmung des Isolierglases.

b) Thermischer Sprung im Glas Wir übernehmen keine Haftung für Glasbruch oder Oberflächenbeschädigungen nach der Bauabnahme. Wärmequellen wie Heizkörper, Spots etc., sowie Gegenstände die dunkel oder stark reflektieren, dürfen nicht näher als 30cm vor einer Glasscheibe platziert werden. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, dass es zu einer thermischen Überlastung der Isoliergläser und damit zu einem Glasbruch kommt. Ist bei der Planung absehbar, dass diese Norm nicht eingehalten werden kann, so müssen wir entsprechend informiert werden, damit die Isoliergläser gegen Mehrpreis mit ESG ausgeführt werden können. Wir empfehlen für grosse Glasflächen eine Glasbruchversicherung abzuschliessen.

 

 

6 Zahlungsbedingungen

a) Sofern im Werkvertrag keine anderen Zahlungsbedingungen festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen: - 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung - 60% der Auftragssumme nach Montage - 10% der Auftragssumme nach Fertigstellung

b) Alle Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Fakturadatum, rein netto ohne Skontoabzug.

c) Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

d) Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.

e) Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne Mahnung Verzugszinsen von 8% geschuldet.

f) Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.

g) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.



7 Gewährleistung

a) Hat die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel, so liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz oder bessern nach. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder dem Einbau der Ware ergeben, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie geltend gemacht werden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

b) Mängel der Ware müssen unverzüglich, und zwar offensichtliche Mängel sofort nach Übernahme oder Eingang der Vertragsgegenstände, verdeckte Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Erkennbarkeit, schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferung mit Montage sind alle von uns ausgeführten Arbeiten innert 30 Tagen nach Fertigstellung von der Bauleitung zu kontrollieren und abzunehmen. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abnahme des Werkes oder eines in sich geschlossenen Werkteils kann nur bei wesentlichen Mängeln, die die Funktion des Werkes beeinträchtigen, zurückgestellt werden.

c) Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Besteller nicht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

d) Mängel sind insbesondere dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie auf normale Abnützung, mangelhafte Wartung, übermässige Beanspruchung, unsachgemässen Eingriff von Dritten etc. zurückgehen. Ebenso sind Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen, die darauf zurückgehen, dass von uns nach Eingang der Mängelrüge erteilte Weisungen nicht befolgt wurden.

e) Nicht als Mangel gelten kleine Kratzer, fettige Oberflächen und ähnliches, die aus der Distanz von 3 Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind.

f) Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers sind ausbedungen auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren (Folge-) Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder einer vorsätzlich oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung der Edelweiss Fenster AG beruhen.

g) Für fremd fabrizierte Produkte ist die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

 

8 Montagebedingungen

a) Unsere Preise basieren auf folgenden Bedingungen: Montage ohne Unterbruch, normale Zufahrt und freier Zugang zur Montagestelle, Stromanschluss, erforderliche Gerüste und Hebzug bauseits, Zwischenlagerung des Materials in trockenem und abschliessbarem Raum möglich, Montage auf vorbereitete Anschläge, Angaben des Anschlagspunktes in der Tiefe und in der Höhe von Masstoleranzen plus/minus 0,5 cm pro Öffnung, Anbringen der Anschlussfugensichtung bauseits, Baustellensicherung bauseits.

b) Vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig alle Vorbereitungen und Massnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten erforderlich sind.

c) Für Beschädigungen, die unsere Angestellten an Gebäuden oder an anderen Einrichtungenanrichten, haften wir nur im Umfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.



9 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

a) Wo das Gesetz oder der Werkvertrag nichts anderes bestimmt, ist der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen Appenzell.

b) Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Überinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

c) Salvatorische Klausel; Die Unwirksamkeit einer Norm, einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

d) Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand Appenzell. e) Betreibungsort für Besteller mit ausländischem Wohnsitz ist Appenzell.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Version Dezember 2010
Edelweiss Fenster AG